50 Millionen für den Denkmalschutz – Bundesregierung setzt „Denkmalschutz-Sonderprogramm“ zum zwölften Mal auf

50 Millionen für den Denkmalschutz – Bundesregierung setzt „Denkmalschutz-Sonderprogramm“ zum zwölften Mal auf

Bereits seit 2009 stellt die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Mittel für die Sanierung von Baudenkmälern und historischen Orgeln bereit. Seitdem konnten bundesweit Projekte in einer Gesamthöhe von mehr als 400 Millionen Euro unterstützt werden. Auch in diesem Jahr hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zusätztlich 50 Millionen Euro für Sanierungsprojekte zur Verfügung gestellt.

Die heimische Bundestagsabgeordnete Bettina Lugk (SPD) begrüßt diese Entscheidung: „Der Märkische Kreis ist reich an Bau-, Natur- und Industriedenkmälern. Viele meist Ehrenamtliche machen es sich seit Jahrzehnten zur Aufgabe, diese ganz besonderen Kirchen, Parks, Häuser usw. zu erhalten. Das Denkmalschutz-Sonderprogramm soll vor allem Eigentümern und Vereinen helfen, die über ein kleineres Budget verfügen. Das Förderprogramm ist ein Signal an ländliche Regionen, dass sie nicht vergessen werden.“

Die Förderung richtet sich an „national bedeutsame oder das kulturelle Erbe mitprägende unbewegliche Kulturdenkmäler“. Die Maßnahmen müssen der Substanzerhaltung oder Restaurierung im Sinne der Denkmalpflege dienen. Renovierungsarbeiten sowie Umbau- und nutzungsbezogene Modernisierungsmaßnahmen sind nicht förderfähig.

„2022 durfte ich dem Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg die erfreuliche Nachricht übermitteln, dass 130.000 Euro aus dem Förderprogramm für die romanische Kirche in Plettenberg-Ohle bereitgestellt wurden. Auch für dieses Jahr möchte ich ermuntern, Anträge zu stellen.“

Der Antrag muss vom Projektträger ausgefüllt und wenn möglich rechtzeitig vor dem 31. März 2023 an die zuständige Landesdenkmalschutzbehörde beim Regierungsbezirk Arnsberg gesendet werden. Diese hilft auch bei der Antragstellung.

Der Bund übernimmt maximal 50% der förderfähigen Kosten der Maßnahme. Die Höhe der Förderfähigkeit setzt die jeweilige Landesdenkmalschutzbehörde fest. Die anderen 50% (Ko-Finanzierung) müssen anderweitig organisiert werden (Land, Kommune, Stiftung, private Dritte, etc.). Eine Ko-Finanzierung über EU-Mittel oder aus anderen Töpfen des Bundeshaushalts ist haushaltsrechtlich nicht möglich.

Weitere Informationen zu den Förderrichtlinien gibt es auf der Homepage der Beauftragten für Kultur und Medien unter der Rubrik „Denkmalschutz“.

(© Die Hoffotografen)