Am 19. Mai 2022 hat der Deutsche Bundestag die Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen beschlossen. Ich habe diesem Gesetz zugestimmt, war aber nicht damit einverstanden, dass die Pflegenden in der Eingliederungshilfe von dieser Unterstützung ausgeschlossen wurden.
Daher habe ich meine Position dazu in einer persönlichen Erklärung dargelegt:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
ich stimme dem oben angeführten Gesetzentwurf heute zu, doch ich tue dies nicht frei von Bedenken.
Im Folgenden gebe ich zu Protokoll, weshalb ich den Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen für nicht weitreichend genug halte, aber dennoch zustimme.
Meine Kritik bezieht sich dabei im Besonderen auf die Nichtberücksichtigung bestimmter Arbeitnehmer:innengruppen, insbesondere der Betreuungs- und Pflegekräfte in der Eingliederungshilfe, im sogenannten Pflegebonusgesetz. Eine ausschließliche Verwendung der festgelegten Haushaltsmittel für Prämienzahlungen im Krankenhaus- und Langzeitpflegebereich wird der gebotenen Anerkennung der Leistung aller Pflegenden in besonders pandemiebetroffenen Arbeitsfeldern meiner Ansicht nach nicht gerecht.
Obwohl die Leistungserbringung der Eingliederungshilfe durch die Länder finanziert wird, gibt es durchaus Möglichkeiten, durch Bundesgesetzgebung auch Beschäftigte dieses Sektors für entsprechende Bonuszahlungen vorzusehen.
Grundlage dieser Annahme ist § 43a SGB XI, der Leistungen der Pflegeversicherung auch für pflegebedürftige Personen in der Eingliederungshilfe vorsieht. Hier übernimmt die Pflegekasse pauschal 10 Prozent des jeweils mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 266,00 Euro. Damit werden pflegebedingte Aufwendungen ausgeglichen, die im Zuge der Leistungserbringung entstehen. Auf Basis dieser Norm könnten entsprechende Bonusleistungen unter Zuhilfenahme der Pflegekassen auch mittels Bundesgesetzgebung erfolgen. Dies bedürfte einer zusätzlichen Anpassung des SGB XI, um neben den zugelassenen Pflegeeinrichtungen auch die Beschäftigten von vollstationären Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI mit dem „Pflegebonus“ zu bedenken.
Eine weitere mögliche Rechtsgrundlage zur bundesgesetzlichen Regelung eines „Pflegebonus“ für das Betreuungs- und Pflegepersonal in der Eingliederungshilfe stellt § 13 Abs. 4 SGB XI dar. Dieser verpflichtet die Pflegekassen dazu, Vereinbarungen mit den Trägern der Eingliederungshilfe zu schließen, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe mit Leistungen der Pflegeversicherung zusammentreffen. Gegenstand dieser Vereinbarungen sind die Übernahme, Durchführung und Erstattung von Leistungen der Pflegeversicherung.
Ständiges Einspringen, die Übernahme von Zusatzdiensten und die Versorgung positiv getesteter und erkrankter Bewohner:innen prägten auch den Alltag der Beschäftigten in der Eingliederungshilfe. So trugen auch sie dazu bei, das Gesundheitssystem vor weiteren Be- und Überlastungen zu schützen. Eine Nichtberücksichtigung dieser Arbeitnehmer:innengruppe ist in meinen Augen daher nicht angemessen.
Nach meiner Überzeugung hätten wir alle Möglichkeiten prüfen und auch nutzen müssen, um die Leistungen weiterer pflegender Berufsgruppen ebenso zu würdigen, wie wir es bei den Beschäftigten in Krankenhäusern oder in der Langzeitpflege tun. Auch eine Beschränkung der Bonusmittel auf eine Milliarde Euro, welche zwingend den Ausschluss bestimmter Beschäftigtengruppen zur Folge haben muss, halte ich in Anbetracht der Dauerbelastung der Rettungs-, Betreuungs- und Pflegekräfte in Deutschland für schwer vermittelbar.
Leider war meine Position zu den erwähnten Punkten nicht mehrheitsfähig. Da ich aber dennoch möchte, dass zumindest die im Gesetzentwurf explizit dargestellten Mitarbeitendengruppen eine Anerkennung ihrer außergewöhnlichen Leistungen erfahren, stimme ich dem Gesetzentwurf in vorliegender Form zu.
Hochachtungsvoll,
Bettina Lugk
Mitglied des Deutschen Bundestags